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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LDC GmbH

1. Geltung:

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Lieferung, Mehr- oder Minderlieferung:

Wenn Lieferung vereinbart wurde, erfolgt diese auf Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Menge sind zulässig. Der Berechnung wird die tatsächliche Menge zugrunde gelegt.

3. Lieferzeit:

Lieferzeiten stellen grundsätzlich annähernd einzuhaltende Vorgaben dar und beginnen mit der Auftragsbestätigung. Bei Eintritt von Umständen, die die LDC GmbH nicht zu vertreten hat, steht es der LDC GmbH frei, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung zu verschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller, ohne dass ihm ein Ersatzanspruch zusteht, berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, zurückzutreten. Das gleiche Recht hat die LDC GmbH.

4. Abrufaufträge:

Ruft der Kunde einen Abrufauftrag nicht fristgerecht ab, so ist er verpflichtet, 20% der Rechnungssumme als Schadensersatz zu zahlen.

5. Verpackung:

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verbrauchsverpackung kann im Gegensatz zur Transportverpackung nicht zurückgenommen werden.

6. Preisstellung:

Zu sämtlichen Preisen tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerung, die zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiter berechnet werden.

7. Zahlung:

Zahlung hat, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die LDC GmbH kann Skonto gewähren, mit einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu bezahlen. Bei Stundung oder Zahlungsverzug kann die LDC GmbH 9% Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Schecks gelten erst mit der Einlösung der Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte die LDC GmbH unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögenslage des Bestellers erhalten oder gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so kann die LDC GmbH an laufenden Aufträgen die Weiterarbeit einstellen, sofortige Bezahlung verlangen, und die Durchführung weiterer oder noch nicht abgewickelter Aufträge von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig machen.

8. Berichtigungen:

Irrtümer, die der LDC GmbH bei der Vorlage des Angebots oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung einschließlich der Preisstellung unterlaufen, berechtigen die LDC GmbH nach eigener Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

9. Entwürfe:

Der Besteller muss die LDC GmbH bei der Fertigung der Entwürfe unterstützen. Diese umfasst insbesondere: Überlassen der bisherigen Geschäftsdrucke, Werbemittel usw., Angaben der ungefähren Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen, Informationen für die Analyse, eindeutigen Angaben der Änderungswünsche, falls die Entwürfe von der LDC GmbH geändert werden sollen.

10. Probedruck, Druckgenehmigung:

Probedrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers geliefert, und zwar nur bei Vergütung der entsprechenden beachtlichen Kosten. Etwaige Änderungen auf Probedrucke verursachen weitere vom Besteller zu bezahlende Kosten. Der Druck erfolgt entweder aufgrund des genehmigten Entwurfs oder des Probedrucks oder eines Auflagendrucks, auf einer früheren Lieferung. Der Besteller hat deshalb den Entwurf oder Probedruck oder Auflagendruck aus einer früheren Lieferung auf den gesamten Inhalt und seine Anordnung (Firmenname, Branchenbezeichnung, Hinweiszeichen, Faltstriche, Telefon, Telex, Telefax, Geldkonten, Spalteneinteilung, büromaschinengerechte Ausführung usw.) genau durchzusehen. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Druckgenehmigung stehen, können nicht erhoben werden. Wenn der Besteller Änderungen wünscht und vor Ausführung des Drucks keinen weiteren Entwurf oder Probedruck verlangt, können die Änderungswünsche nur unverbindlich vorgemerkt werden.